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Wohnungsabnahmen 

Bei Übernahme von Wohn- oder Geschäftsräumen, vor allem aber im Falle der Auflösung solcher Mietverhältnisse, empfiehlt es sich, zwecks Beweissicherung ein detailliertes Abnahme-Protokoll zu erstellen (vgl. Art. 267a OR). Hierfür hat der Hauseigentümerverband eigene Formulare entwickelt, die nicht zuletzt auch als Gedächtnisstütze dienen. Dabei sollten beide Parteien anwesend sein und das aufgenommene Protokoll am Schluss unterzeichnen.

Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei der Wohnungsabnahme am Ende eines Mietverhältnisses Konflikte auftreten können. Deshalb ist es ratsam, hier eine Fachperson beizuziehen, um das Verhältnis zu entkrampfen und so möglichen Streitigkeiten vorzubeugen. Diese Drittperson kann im Fall von Streitigkeiten über den Bestand von Mängeln als Zeuge angerufen werden. Dabei hängt die Beweiskraft des Protokolls vorwiegend von der Unabhängigkeit des Protokollführers sowie von dessen fachlicher Kompetenz ab.

Bis zur Inkraftsetzung des neuen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch im Kanton Schwyz (1. September 1979) bestand eine gesetzliche Pflicht der Gemeinden zur behördlichen Wohnungsabnahme, soweit dies die Vermieter- oder Mieterseite wünschte. Heute besteht keine solche Verpflichtung mehr. Immerhin führen ca. ein Drittel der 30 Gemeinden im Kanton Schwyz die freiwillige Wohnungsabnahme weiterhin durch. Aus der beiliegenden aktuellen Übersicht sind die Details der kommunal durchgeführten Wohnungsabnahmen inkl. Entschädigungsansatz ersichtlich.

Auch drei Sektionen unseres Verbandes vermitteln Privatpersonen zur Wohnungsabnahme. Es sind in der Regel geschulte Fachleute, welche nicht nur Wohnungen, sondern alle Immobilien-Objekt abnehmen und auch ausserhalb des Sektions-Rayons tätig sind.

Im Einzelnen verweisen wir auf die beiliegende Liste, welcher die Details entnommen werden können.

Wohnungsabnahmen durch Privatpersonen

Wohnungsabnahmen durch die Gemeinden/Bezirke


Mängelrüge – und zwar unverzüglich!!!

Für den Fall, dass im Rahmen der Wohnungsabnahme keine Einigung erzielt werden kann oder aus dem Protokoll nicht klar hervorgeht, dass der Vermieter den Mieter für einen Mangel haftbar machen will, für welchen Letzterer die Haftung ablehnt, sind seitens des Vermieters die Mängel und übermässige Abnutzungen des Mietobjekts innert 2-3 Arbeitstagen nach Rückgabe des Mietobjekts dem Mieter bzw. den Mietern (alle Mieter gemäss Mietvertrag) schriftlich eingeschrieben anzuzeigen.

Eine korrekte Mängelrüge muss drei Voraussetzungen erfüllen (vgl. Art. 267a Abs. 1 OR):

  • Die Mängel müssen konkret bezeichnet sein.
  • Aus der Mitteilung des Vermieters muss hervorgehen, dass er die Mieterin für die Mängel haftbar machen will.
  • Die Rüge muss sofort bei der Rückgabe erfolgen. Eine spätere Rüge ist nur wirksam, wenn es sich um Mängel handelt, die bei ordnungsgemässer Untersuchung der Sache nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 2 OR).

Die Folgen einer versäumten Mängelrüge sind fatal: Die Vermieterin verliert sämtliche Ansprüche aus mangelhafter Rückgabe der Sache. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Verwenden Sie für eine schriftliche Mängelrüge unsere Vorlage.

Mustervorlage/Mängelrüge.

Falls neue Adresse des ausgezogenen Mieters unbekannt
Das von der Mieterschaft nicht unterzeichnete Protokoll und die Mängelrüge müssen, falls die neue Adresse der ausgezogenen Mieterschaft nicht umgehend herausgefunden werden kann, sofort schriftlich per Einschreiben an die letztbekannte Adresse gesandt werden.