HEV-Branchenregister mit über 300 Schwyzer Unternehmen

Grundlagen der Mietzinsberechnung

Beispiel für die Mietzinsberechnung bei einer Änderung des Referenzzinssatzes:
Der aktuelle Mietzins beträgt Fr. 1'200.--. Dieser basiert auf einem Referenzzinssatz von 1.50 Prozent. Der Referenzzinssatz sinkt auf 1.25 Prozent. Gemäss obiger Tabelle ist damit eine Mietzinssenkung von 2.91 Prozent möglich. Jedoch kann der Vermieter die Teuerung auf dem Eigenkapital sowie die Unterhaltsteuerung geltend machen (vgl. Tabelle). Im Weiteren kann der Vermieter die seit der letzten Mietzinsanpassung vorgenommenen Investitionen für umfassende Überholungen und andere wertvermehrende bzw. energetische Verbesserungen verrechnen.

Der Vermieter kann auf dem gesetzlich festgelegten Anteil von 40 Prozent des Mietzinses die Teuerung einmal pro Jahr aufrechnen. 

Beispiel für die Teuerungsaufrechnung bei einem 
Mietzins von CHF 1'200.--, hievon 40 Prozent = CHF 480.-- 

 
CHF 480.--
x neuer Landesindex
----------------------- minus CHF 480.-- = Mietzinsaufschlag in CHF
alter Index 
 
Ferner kann der Vermieter eine Unterhaltsteuerung je nach Alter des Mietobjektes von 0.5 Prozent pro Jahr auf den bisherigen Mietzins in Rechnung stellen.

Der Vermieter muss die Mietzinserhöhung / andere einseitige Vertragsänderung mit dem «Amtlichen Formular» an sämtliche Parteien separat anzeigen.

Was ist zu beachten bei einer Mietvertragsänderung:

  • Anpassung auf die nächstmöglichen vertraglich festgelegten Kündigungsfristen an sämtlichen Parteien (Familienwohnung) 
  • Amtliches Formular nehmen 
  • Empfehlenswert eingeschrieben (Beweispflicht)
  • Mindestens 10 Tage vor Ablauf der Miete
  • Absender auf jedes Couvert schreiben
  • Couvert nicht öffnen, wenn es nicht zugestellt werden kann

Mietzinserhöhung / andere einseitige Vertragsänderung