Kündigung
Beide Parteien (Vermieter und Mieter) können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen.
Der Vermieter muss die Kündigung schriftlich mit dem «Amtlichen Formular» an alle Vertragsparteien zustellen. Wird nicht das amtliche Formular verwendet, ist die Kündigung nichtig.
Gesetzliche Fristen und Termine:
- Drei Monate für Wohnungen
- Sechs Monate für Geschäftsräume
- Zwei Wochen für möblierte Zimmer und separate Einstellplätze
- 31. Dezember ist im Kanton Schwyz kein ordentlicher Kündigungstermin
Fristen können verlängert werden, aber nicht gekürzt!