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Kommission beseitigt Hürden für die Abschaffung der «Eigenmiete»-Steuer

Die Ständeratskommission für Wirtschaft und Abgaben hat erneut die Vorlage zur Abschaffung der «Eigenmiete» beraten. Sie will gleich beide Differenzen zwischen den Ratsbeschlüssen beseitigen. Zum einen beantragt sie dem Ständerat nun einen vollständigen Systemwechsel, d.h. die Abschaffung der «Eigenmiete» auch für Zweitwohnungen. Dadurch würde das Steuersystem massgeblich vereinfacht. Auch beim Abzug für private Schuldzinsen will die Kommissionsmehrheit dem Nationalrat entgegenkommen und unterstützt den «quotal-restriktiven» Schuldzinsabzug. Dieser ist allerdings in der Praxis hochkompliziert. Der HEV Schweiz unterstützt die Minderheit der Kommission, die am bisherigen Beschluss des Ständerates für einen Schuldzinsabzug in Höhe von 70% der steuerbaren Vermögenserträge festhält.


Beide Räte haben das Bundesgesetz über die Wohneigentumsbesteuerung bereits zweimal beraten. Es bestehen allerdings in zwei Punkten weiterhin Differenzen: Bei der Frage, ob die «Eigenmiete» auch für Zweitliegenschaften abgeschafft werden soll sowie beim Abzug für private Schuldzinsen.

Gemäss Nationalrat und nun auch der Kommission des Ständerates soll die «Eigenmiete» für alle selbstgenutzten Liegenschaften abgeschafft werden. Der HEV Schweiz zeigt sich gegenüber einem generellen Systemwechsel grundsätzlich offen und begrüsst, dass die Differenz damit bereinigt werden soll. Das schafft eine grössere Akzeptanz der Vorlage, insbesondere, weil eine Mehrheit der Kantone sich anlässlich der Vernehmlassung für einen generellen Systemwechsel inklusive Zweitliegenschaften ausgesprochen hatte. Aufgrund der drohenden Steuerausfälle droht allerdings Gegenwind aus den Tourismuskantonen. Die vorgeschlagene Einführung einer kantonalen Kompetenz für eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zur Kompensation dieser Steuerausfälle bedingt eine Verfassungsänderung und damit eine zwingende Volksabstimmung.

Beim Schuldzinsabzug sprach sich der Ständerat bisher bereits zweimal für einen privaten Schuldzinsabzug in Höhe von maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge aus. Ein solcher Abzug gewährleistet, dass die privaten Eigentümer von Mietliegenschaften nicht benachteiligt werden. Diese müssen weiterhin ihre Mietzinseinnahmen versteuern und müssen daher im Gegenzug auch ihre Aufwendungen zumindest teilweise steuerlich in Abzug bringen können, denn: Wer einen Ertrag (z.B. Mieteinnahmen) versteuert, muss auch die damit verbundenen Kosten für die Schuldzinsen abziehen können. Der Nationalrat unterstützte einen «quotal-restriktiven» Abzug (basierend auf der Quote von unbeweglichem Vermögen ohne selbstgenutztes Wohneigentum am Gesamtvermögen). Die Mehrheit der Kommission des Ständerates will nun auf diese hochkomplizierte Lösung des Nationalrats einschwenken. Ein solcher Vorschlag ist administrativ äusserst aufwendig und läuft der angestrebten administrativen Vereinfachung des Steuersystems zuwider. Der HEV Schweiz unterstützt daher den Antrag der Minderheit der Kommission, die am Beschluss des Ständerates festhalten will, wonach private Schuldzinsen bis zu maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge möglich sind.

Mediencommuniqué HEV Schweiz vom 12. November 2024