Der Ständerat hatte sich mit mehreren Vorstössen zum Mietrecht zu befassen. Darunter einer parlamentarischen Initiative, welche zur Berechnung des zulässigen Ertrags klare und ökono-misch realistische Regeln im Gesetz fordert. Dieser Vorstoss wurde verworfen, auch weil das Bundesgericht inzwischen seine veraltete, ökonomisch realitätsfremde Rechtsprechung leicht korrigiert hat. Der Ständerat unterstützte sodann eine Motion seiner Kommission, welche vom Bundesrat verlangt, dass er die heute geltenden Regeln der Mietzinsgestaltung einer «umfassenden Überprüfung» unterzieht und dem Parlament einen «ausgewogenen» Entwurf für eine Änderung des Obligationenrechts im Bereich Miete und Pacht unter-breitet. Der Wortlaut der Motion zeigt, dass sie betreffend Mietrecht die Quadratur des Kreises verlangt. Ihre Umsetzung ist so gut wie chancenlos. Seit Inkrafttreten des Mietrechts 1990 wur-den immer wieder umfassende Projekte zur Änderung der Mietzinsgestaltung in Angriff ge-nommen. ð Sie sind jeweils ohne Ausnahme gescheitert. Befremdlich ist sodann, dass nun zum zweiten Mal eine fast identische Motion lanciert wird. Ein gleichartiger Vorstoss derselben Ratskommission ist vor relativ kurzer Zeit im Nationalrat bereits gescheitert.
Gezielt verbessern statt Quadratur des Kreises suchen
Die geltenden Mietzinsregeln sind zwar punktuell problematisch. Diese Problematik lässt sich jedoch durch eine zielgerichtete Klarstellung der Begriffe im Gesetz relativ einfach mit den er-wähnten pa. Iv. beheben. Es geht dabei um die formellen Voraussetzungen zur Anfechtung des Anfangsmietzinses sowie um sinnlose Formvorschriften ohne Schutzzweck und um die Verein-fachung des Beweises der Orts- und Quartierüblichkeit eines Mietzinses. Zu diesem Zweck wurden von den Rechtskommissionen beider Räte bereits konkrete Vorstösse überwiesen. Mit der zielgerichteten und zeitnahen Behebung dieser Mängel wird die Rechtssicherheit erhöht und die praktische Anwendung der Mietzinsregeln für die Mietparteien und Behörden erleichtert.
Eine umfassende Überprüfung birgt das Risiko, dass die Verfügungsrechte der Eigentümer wei-ter eingeschränkt, der Mieterschutz zum Nachteil der Vermieter ausgebaut sowie die Regulie-rung von Bau, Sanierung, Mietzinsfestsetzung und Kündigung ausgeweitet werden. All dies wäre letztlich der ausreichenden Versorgung des Wohnungsmarktes abträglich. Letztlich zielen Mietervertreter nur darauf ab, auch die letzten marktnahen Elemente aus dem Mietrecht zu ver-bannen. Eine Gesamtüberprüfung zur Verhinderung der bereits überwiesenen parlamentari-schen Vorstösse käme ihnen deshalb sehr gelegen.
Der HEV Schweiz setzt sich dafür ein, dass der Nationalrat die Motion erneut ablehnt und sich stattdessen der zielgerichteten und zeitnahen Behebung der erkannten Mängel durch Umsetzung der überwiesenen Vorstösse annimmt.
Mediencommuniqué HEV Schweiz vom 15. Dezember 2020