Die Rechtskommission des Nationalrates befasste sich mit mehreren parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht. Die Vorstösse wurden bereits von den Rechtskommissionen beider Ratskammern unterstützt und harren nun seit Jahren der Umsetzung. Nun hat die Kommission Nägel mit Köpfen gemacht und will hierzu noch dieses Jahr eine Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung schicken.
Auswüchse bei der Untermiete verhindern
Die Kommission will die gehäuft auftretenden missbräuchlichen Untermieten vermeiden, so wie dies die parlamentarische Initiative von aNR Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz, verlangt. Die Untermiete soll weiterhin zulässig bleiben. Missbräuche gilt es aber zu verhindern. Mieter müssten bereits nach geltendem Recht die Zustimmung des Vermieters für die Untervermietung einholen. Vermieter werden heute jedoch über Untervermietungen sehr häufig (trotz gesetzli-chem Gebot) nicht informiert oder die Untermietbedingungen werden ihnen vorenthalten. Vielfach erfährt der Vermieter erst aufgrund von Reaktionen durch Nachbarn von einer Überbelegung durch unbekannte Hausbewohner oder von (steten) Personenwechseln in der Mietwohnung. Der Mieter selbst ist vielfach seit langem nicht mehr in der Mietwohnung und hat keine Rückkehrabsicht. Will der Vermieter durch eine Kündigung klare Verhältnisse schaffen, scheitert er häufig an den «schwammigen geltenden Regeln». Die nun verlangte Gesetzesrevision soll daher klare, praxistaugliche Regeln schaffen. Nur so lassen sich Missbräuche wirksam verhindern.
Mechanisch nachgebildete Unterschriften auf Mietformular zulassen
Mit der Gesetzesrevision will die Kommission zudem endlich schikanöse und unsinnige Formvorschriften beheben. Liegenschaftsverwaltungen/Vermieter müssen Mietzinsanpassungen (zB. nach einer Sanierung oder Zinsänderung) in grosser Zahl ausführen. Sie können die «amtli-chen» Formulare heute nicht mit der eingescannten Unterschrift ausdrucken, sondern müssen jedes Formular einzeln eigenhändig unterzeichnen! Diese handschriftliche Unterzeichnung aller Formulare führt bei ihnen zu einem erheblichen, völlig sinnlosen Verwaltungsaufwand: Dieser Administrationsberg bringt dem Mieter nicht den geringsten Nutzen. Ob das Formular von Hand unterzeichnet ist oder die mechanisch reproduzierte (gescannte) Unterschrift des Vermieters trägt, hat für den Mieter keinerlei Änderung seines Schutzes zur Folge. Der HEV ist daher erfreut, dass die Rechtskommission dieses Anliegen aus der Praxis mit einer einfachen Gesetzesanpassung gemäss dem Vorstoss von NR Olivier Feller umsetzen will. Dies schafft in der Praxis Erleichterung – ohne jemandem Nachteile zu bringen. Ebenso soll die vom Bundesgericht als gesetzeswidrig bezeichnete Formularpflicht bei der Staffelmiete beseitigt werden.
Eigentümer soll sein Eigenheim auch nutzen können
Heute muss der Erwerber einer Mietliegenschaft die bestehenden Mietverträge übernehmen. Es werden ihm folglich von Gesetzes wegen bestehende Verträge aufgezwungen, zu deren Abschluss er nie etwas zu sagen hatte. Dies ist besonders stossend, wenn jemand eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus als Eigenheim – oder ein Geschäftslokal für seinen Betrieb – kauft oder erbt. Der Gesetzgeber war sich dieser Härtesituation bewusst. Das geltende Mietrecht gesteht dem neuen Eigentümer einer Mietliegenschaft daher ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, wenn er dringenden Eigenbedarf zur Nutzung seines Eigenheims oder seiner Geschäftsräume geltend machen kann. Die geltenden Vorgaben zur Durchsetzung dieses Rechts sind heute jedoch äusserst dornenreich und lassen Eigentümer vielfach verzweifelt scheitern. Der HEV Schweiz begrüsst, dass die Kommission nun eine konkrete Gesetzesvorlage zur Behebung der Problematik vorlegen will.
Mediencommuniqué HEV Schweiz vom 5. Februar 2021