Die Rechtskommission des Nationalrates hat das Covid-19-Geschäftsmietegesetz nach ihrer Detailberatung in der Gesamtabstimmung mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. In der Folge beantragt sie auch dem Rat, das Gesetz in dessen Gesamtabstimmung ebenfalls abzulehnen. Der Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz begrüsst diese Entscheide. Dies umso mehr, als die heute von der Kommission diskutierten Regelungen noch mehr «ins Kraut schiessen» als die ursprünglich vom Rat angenommene Motion. So soll der nunmehr mit 50 Prozent diskutierte Zwangserlass neu auch bei nach dem März und April 2020 folgenden, einschränkend wirkenden Massnahmen anwendbar sein. Zusätzlich sollen neu auch von Kantonen oder Gemeinden verursachte Einschränkungen berücksichtigt werden. Der HEV lehnt diesen zusätzlich angereicherten und neu gemixten «Giftcocktail» ebenso deutlich und bestimmt ab, wie er einen generellen, willkürlichen, verfassungswidrigen Zwangserlass zulasten der vereinbarten Geschäftsmieten seit jeher grundsätzlich abgelehnt hat.
Der HEV Schweiz sieht sich im heutigen, mit 13 zu 11 Stimmen ablehnenden Beschluss der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) in seiner Position bestätigt. Der HEV Schweiz hat seit Beginn der vom Bundesrat pandemiebedingt angeordneten Betriebsschliessungen die betroffenen Geschäftsmietparteien dazu aufgerufen, bilateral nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Darin sollen die äusserst unterschiedlichen Auswirkungen der Krise auf die betroffenen Unternehmen sowie auch die individuellen finanziellen Verhältnisse der Vertragsparteien Berücksichtigung finden. Einen generellen undifferenzierten Mietzinserlass zulasten der Vermieter unter staatlichem Zwang hat der HEV Schweiz stets abgelehnt.
Zwangserlass verstiesse gegen verfassungsmässig garantierte Rechte
Das von der RK-N mehrheitlich abgelehnte Geschäftsmietegesetz mit seinem rückwirkenden Eingriff in die mietvertraglichen Rechte würde mehrere, durch die Bundesverfassung garantierten Rechte verletzen; so unter anderem die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Vor allem aber würde es einen krassen Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität darstellen. Gemäss der bundesrätlichen Monitorerhebung betreiben rund 60 Prozent der Unternehmen ihr Geschäft in einer eigenen Liegenschaft. Sie waren im gleichen Masse von den Covid-19-bedingten Betriebseinschränkungen betroffen. Ihre Raumkosten sind gemäss in etwa gleich hoch wie jene der eingemieteten Unternehmer. Während die Geschäftsraummieter von ihren Mietkosten namhaft entlastet würden, müssten hingegen Unternehmen in der eigenen Liegenschaft ihre Raumkosten zu 100 Prozent selbst tragen. Eine solche Diskriminierung verzerrt den Wettbewerb und privilegiert Mieter-Unternehmer gegenüber Eigentümer-Unternehmern.
Parlament muss Weg wieder freimachen für einvernehmliche Lösungen
Die vom Parlament lancierten und nun «wunschkonzert-artig» ständig neu ausgestalteten Forderungen nach einem gesetzlichen Zwangseingriff haben grosse Verunsicherungen ausgelöst und den Abschluss von einvernehmlichen Vereinbarungen blockiert. Die effizienteste und effektivste Massnahme des Parlaments bestünde deshalb in der möglichst raschen Versenkung der Gesetzesvorlage. Damit würde den Mietparteien wieder die nötige Handlungsfreiheit dazu gegeben, im Bedarfsfall einvernehmliche Lösungen zu finden.
Mediencommuniqué HEV Schweiz vom 6. November 2020