HEV-Branchenregister mit über 300 Schwyzer Unternehmen

Kündigung

Beide Parteien (Vermieter und Mieter) können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen. 

Der Vermieter muss die Kündigung schriftlich mit dem «Amtlichen Formular» an alle Vertragsparteien zustellen. Wird nicht das amtliche Formular verwendet, ist die Kündigung nichtig. 

Gesetzliche Fristen und Termine:

  • Drei Monate für Wohnungen
  • Sechs Monate für Geschäftsräume
  • Zwei Wochen für möblierte Zimmer und separate Einstellplätze
  • 31. Dezember ist im Kanton Schwyz kein ordentlicher Kündigungstermin

Fristen können verlängert werden, aber nicht gekürzt!

«Amtliches Formular»
 

  • Vertragliche Fristen vom Mietvertrag beachten
  • Kündigung an sämtlichen Parteien (Familienwohnung) zustellen
  • Amtliches Formular nehmen 
  • Empfehlenswert eingeschrieben (Beweispflicht)
  • Mindestens 10 Tage vor Ende des Monats
  • Absender auf jedes Couvert schreiben
  • Couvert nicht öffnen, wenn es nicht zugestellt werden kann

Zum Beispiel: 
18.01. – Versand Kündigung (Wohnung) per 30.04. an sämtliche Parteien separat
19.01. – Zustellung oder Versuch der Kündigung an den Mieter/ die Mieter
20.01. – Kündigung gilt als zugestellt, wenn der Termin nicht auf einen Samstag oder sonstigen Feiertag fällt -> nächster Werktag ist massgebend